Unternehmenssatzung

für das „gemeinsame Kommunalunternehmen VE München Ost“, Anstalt des öffentlichen Rechts, der Gemeinden Anzing, Aschheim, Egmating, Feldkirchen, Finsing, Grasbrunn, Kirchheim, Kirchseeon, Oberpframmern, Pliening, Poing, Vaterstetten und Zorneding

vom 29.01.2019

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 Bayerisches Integrationsgesetz (BayIntG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) und auf Grund der Art. 49 und 50 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Art. 9 a Abs. 5 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12. 2015 (GVBl S. 458) erlässt das gemeinsame Kommunalunternehmen VE München Ost diese Satzung:

§ 1 – Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich, Stammkapital

(1) Das gemeinsame Kommunalunternehmen VE München Ost ist ein selbständiges, gemeinsames Unternehmen der Gemeinden in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsames Kommunalunternehmen).

(2) Träger (Beteiligte) des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind die Gemeinden Anzing, Aschheim, Egmating, Feldkirchen, Finsing, Grasbrunn, Kirchheim, Kirchseeon, Oberpframmern, Pliening, Poing, Vaterstetten und Zorneding.

(3) Das gemeinsame Kommunalunternehmen führt den Namen

„gemeinsames Kommunalunternehmen VE München Ost“

mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet

„VE|MO“.

(4) Das gemeinsame Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Poing.

(5) Der räumliche Wirkungsbereich des Unternehmens umfasst in Bezug auf die Wasserversorgung das Gebiet der Gemeinden Aschheim (ohne den Ortsteil Dornach), Feldkirchen, Kirchheim, Pliening, Poing, Vaterstetten (mit Ausnahme des Gebietes, welches vom Wasserbeschaffungsverband Baldham versorgt wird) und Zorneding und in Bezug auf die Schmutzwasserbeseitigung das Gebiet der Gemeinden Anzing, Aschheim, Egmating, Feldkirchen, Finsing, Grasbrunn (ausgenommen Keferloh, also die westlich der BAB A99 gelegenen Gebiete), Kirchheim, Kirchseeon, Oberpframmern, Pliening, Poing, Vaterstetten und Zorneding.

(6) Das Stammkapital beträgt 3.033.875,64 € und setzt sich ab dem 01.01.2009 zusammen aus dem Stammkapital des „gemeinsamen Kommunalunternehmens VE München-Ost“ i.H.v. 1.533.875,64 € und dem Stammkapital des „gemeinsamen Kommunalunternehmens AW München-Ost“ i.H.v. 1.500.000,00 € entsprechend der Schlussbilanzen beider Unternehmen am 31.12.2008. An dem Stammkapitalteil, welches dem Stammkapital des bisherigen „gemeinsamen Kommunalunternehmens VE München-Ost“ entspricht, halten:

– die Gemeinde Poing einen Anteil i.H.v 281.867,365 €
– die Gemeinde Pliening einen Anteil i.H.v 111.542,878 €
– die Gemeinde Vaterstetten einen Anteil i.H.v 415.425,578 €
– die Gemeinde Zorneding einen Anteil i.H.v 192.606,404 €
– die Gemeinde Aschheim einen Anteil i.H.v 131.047,887 €
– die Gemeinde Feldkirchen einen Anteil i.H.v 132.714,032 €
– die Gemeinde Kirchheim einen Anteil i.H.v 268.671,494 €

An dem Stammkapitalteil, welches dem Stammkapital des bisherigen „gemeinsamen Kommunalunternehmens AW München-Ost“ entspricht, halten:

– die Gemeinde Poing einen Anteil i.H.v. 235.500,00 €
– die Gemeinde Pliening einen Anteil i.H.v. 64.500,00 €
– die Gemeinde Vaterstetten einen Anteil i.H.v. 171.000,00 €
– die Gemeinde Zorneding einen Anteil i.H.v. 156.000,00 €
– die Gemeinde Aschheim einen Anteil i.H.v. 105.000,00 €
– die Gemeinde Feldkirchen einen Anteil i.H.v. 117.000,00 €
– die Gemeinde Kirchheim einen Anteil i.H.v. 247.500,00 €
– die Gemeinde Anzing einen Anteil i.H.v. 27.000,00 €
– die Gemeinde Egmating einen Anteil i.H.v. 39.000,00 €
– die Gemeinde Finsing einen Anteil i.H.v. 52.500,00 €
– die Gemeinde Grasbrunn einen Anteil i.H.v. 63.000,00 €
– der Markt Kirchseeon einen Anteil i.H.v. 157.500,00 €
– die Gemeinde Oberpframmern einen Anteil i.H.v. 64.500,00 €

Die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen sich nach der von den Gemeinderäten gesondert beschlossenen Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 (Buchwerte aus den aufzustellenden Schlussbilanzen des „gemeinsamen Kommunalunternehmens VE München-Ost“ und des „gemeinsamen Kommunalunternehmens AW München-Ost“ zum 31.12.2008). Die Eröffnungsbilanz ist hinsichtlich der übertragenen Werte auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellt.

§ 2 – Gegenstand des Unternehmens
(1) Dem gemeinsamen Kommunalunternehmen wird nach Art. 50 Abs. 1, 26 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (kurz: GO) die Versorgung der Gebiete im räumlichen Wirkungsbereich des Unternehmens mit Trinkwasser und die Beseitigung (Aufnahme, Ableitung und Reinigung) des Schmutzwassers im räumlichen Wirkungsbereich übertragen. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des gemeinsamen Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Das Unternehmen arbeitet ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das gemeinsame Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicher zu stellen, dass die für Beteiligungen seiner Träger geltenden Vorschriften entsprechend angewandt werden und die Haftung des gemeinsamen Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.

(2) Das gemeinsame Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 GO auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

(3) Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle seiner Träger

a) Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben,

b) Satzungen über die Erhebung von Abgaben und Entgelten für die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben einschließlich der Erhebung von Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz,

c) Satzungen über die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder,

d) im Rahmen der Gesetze Verordnungen für das nach § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

(4) Das gemeinsame Kommunalunternehmen kann Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit es hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der Vorstand übt die Funktion des Dienstvorgesetzten aus, der Verwaltungsrat die der obersten Dienstbehörde.

(5) Führen die Träger die Aufgaben des gemeinsamen Kommunalunternehmens bei dessen Auflösung fort, so übernimmt die zu diesem Zeitpunkt größte Gemeinde die Beamten und Arbeitnehmer.

(6) Diese Gemeinde übernimmt auch die Beamten und Versorgungsempfänger des gemeinsamen Kommunalunternehmens, wenn das gemeinsame Kommunalunternehmen aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übergehen. In diesem Fall sind die Einzelheiten, insbesondere über Ausgleichsleistungen der anderen Gemeinden, durch gesonderte Vereinbarung zu regeln. Dabei richten sich die von den Gemeinden an die größte Gemeinde zu leistenden Ausgleichszahlungen hinsichtlich der Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte, versorgungsberechtigte Hinterbliebene) grundsätzlich nach der Beteiligung der Träger am Stammkapital des aufgelösten gemeinsamen Kommunalunternehmens. Erfordern im Einzelfall berechtigte Interessen eine andere Verteilung, so sind diese bei der gesonderten Vereinbarung entsprechend zu berücksichtigen.

(7) Die Trägergemeinden stellen dem gemeinsamen Kommunalunternehmen für die satzungsgemäße Aufgabenerfüllung sachdienliche Unterlagen, wie Akten, Archive, Kartenmaterial, Bebauungs- und Flächennutzungspläne, Erschließungsverträge, Einwohnermeldelisten usw. zur Verfügung und gewähren dem gemeinsamen Kommunalunternehmen die kostenlose Benutzung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie sonstiger öffentlich genutzter Flächen, und nach Maßgabe besonderer Benutzungsverträge der sonstigen, ihrem jeweiligen Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke und Einrichtungen.

§ 3 – Organe
Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind:
1. der Vorstand (§ 4);
2. der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).

§ 4 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, sollen für den Fall seiner Verhinderung mindestens zwei Bevollmächtigte aus dem Unternehmen zur Vertretung im Rahmen der laufenden Geschäfte bestellt werden; diese Vertreter sind keine Mitglieder des Vorstands, sondern sinngemäß wie Handlungsbevollmächtigte gem. § 54 Handelsgesetzbuch zu behandeln. Die Vertretung des Vorstands kann nur gemeinschaftlich durch mindestens zwei Bevollmächtigte erfolgen. Die Dauer der Vertretungsbefugnis ist längstens auf die Dauer der Organbestellung des Vorstandsmitglieds beschränkt; wiederholte Bestellung der Bevollmächtigten ist zulässig. Die Ernennung der Bevollmächtigten nimmt das Vorstandsmitglied schriftlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden innerhalb von drei Monaten nach seiner eigenen Bestellung vor. Die Bevollmächtigten sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung nach der Bestellung bekannt zu geben.

(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwaltungsrat den Vorstand durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen vorzeitig abberufen.

(3) Der Vorstand leitet das gemeinsame Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Soweit der Verwaltungsrat keine anderweitige Regelung trifft, vertritt der Vorstand das Kommunalunternehmen gemeinsam. Der Verwaltungsrat kann eine Alleinvertretungsbefugnis sowie die ganze oder teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder auch die Vertretung zusammen mit einem Bevollmächtigten analog § 54 Handelsgesetzbuch beschließen. Eine einmal gewährte Erweiterung wirkt fort, soweit sie nicht vom Verwaltungsrat zurückgenommen wird.

(5) Der Vorstand stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan (§ 16 KUV) mit einer Erfolgsübersicht nach Unternehmenszweigen sowie einen 5-JahresFinanzplan (§ 19 KUV) auf und schreibt diesen entsprechend fort.

(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens Auskunft zu geben.

(7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Der Verwaltungsrat ist durch den Vorstand zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf die Haushalte der Träger haben können, sind diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

(8) Der Vorstand ist im Benehmen mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden auch zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis einschließlich zur 3. Qualifikationsebene und von Beschäftigten bis E 11.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit er aus mehr als einer Person besteht.

(10) Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nr. 9 Buchstabe a) des Handelsgesetzbuches den Trägern auf deren Verlangen hin jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.

§ 5 – Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den ersten Bürgermeistern der Träger. Im Verhinderungsfall werden die Ersten Bürgermeister durch die jeweiligen Vertreter im Amt vertreten.

(2) Der/die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats wird aus der Mitte des Verwaltungsrats von diesem gewählt. Wählbar sind nur die Ersten Bürgermeister der Träger.

(3) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

a) Beamte und leitende oder hauptberufliche Angestellte des gemeinsamen Kommunalunternehmens;

b) leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das gemeinsame Kommunalunternehmen mit mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt;

c) Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das gemeinsame Kommunalunternehmen befasst sind.

(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Gemeinden sowie deren Organen auf deren Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens zu geben.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Einzelheiten werden in der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Entschädigungssatzung für den Verwaltungsrat geregelt.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, über sämtliche vertrauliche Angelegenheiten von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Für die der jeweiligen Gemeinde zuzurechnenden Verwaltungsräte gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber den Organen der jeweiligen Gemeinden.

(7) § 4 Abs. 9 findet auf den Verwaltungsrat entsprechende Anwendung.

§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Der Verwaltungsrat hat sich zu diesem Zweck über den Ablauf der Unternehmensangelegenheiten zu unterrichten. Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen und selbst als Gremium oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder den Betrieb, die Bücher und Schriften des gemeinsamen Kommunalunternehmens einsehen. Der Verwaltungsrat kann sich dazu zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Dritter bedienen.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

1. Änderungen der Unternehmenssatzung und den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereich (§2 Abs. 3);
2. die Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstands;
3. die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 4 Abs. 8);
4. die unmittelbare und mittelbare Beteiligungen des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, die gänzliche oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen und die Änderung der Rechtsform oder Aufgaben von Beteiligungen;
5. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 3)
6. die Festsetzung der Gebühren und Beiträge 
7. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und des 5-Jahres-Finanzplans (§ 4 Abs. 5);
8. die Bestellung des Abschlussprüfers;
9. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung sowie Entlastung des Vorstands;
10. die Rückzahlung bzw. Auszahlung von Eigenkapital an die Träger;
11. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 EUR überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu. Dies gilt nicht, sofern diese Verfügungen und Veräußerungen im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind;
12. Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
13. die Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 50.000 EUR überschreiten, sofern sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind;
14. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an den Vorstand und an Bedienstete des gemeinsamen Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt sind;
15. wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs des gemeinsamen Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben;
16. die Mitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband;
17. die Auflösung des Unternehmens.

Beschlüsse des Verwaltungsrates über

1. die Änderung der Aufgaben des Unternehmens,
2. den Beitritt zur und den Austritt aus der Trägerschaft,
3. die Erhöhung des Stammkapitals und die Änderung der Stammeinlagen und
4. über die Verschmelzung und die Auflösung des Unternehmens bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Beschlussorgane aller Träger.

(4) Folgende Entscheidungen des Verwaltungsrates sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug vorzulegen:

a) die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben des gemeinsamen Kommunalunternehmens,
b) die unmittelbare Beteiligung des gemeinsamen Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
c) die gänzliche oder teilweise Veräußerung des gemeinsamen Kommunalunternehmens oder Beteiligungen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. Aus der Vorlage muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Gegenüber dem Vorstand vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das gemeinsame Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das gemeinsame Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

§ 7 – Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tage vorher zugehen. Der Tag der Sitzung zählt bei der Fristberechnung nicht mit. In dringenden Fällen kann die Frist auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(3) An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Verwaltungsrates teil, soweit sie nicht wegen persönlicher Betroffenheit ausgeschlossen werden.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden – bei Verhinderung des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden – des Verwaltungsrates geleitet. Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich, soweit nicht Satzungen beraten und beschlossen werden, die Rechte und Pflichten Dritter begründen. Im letzteren Fall gilt Art. 52 GO entsprechend.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Vertreter anwesend und stimmberechtigt ist. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 GO entsprechend. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

a) die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

b) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. deren Stellvertreter anwesend sind, und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(8) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen, den Mitgliedern des Verwaltungsrates binnen 14 Tagen zuzuleiten und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(9) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist befugt, anstelle des Verwaltungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

§ 8 – Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Gemeinsames Kommunalunternehmen VE München Ost, Anstalt des öffentlichen Rechts“, durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Stellvertreter des Vorstands mit dem Zusatz „in Vertretung“.

§ 9 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung

(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 91 Abs. 1 GO.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (vgl. § 27 KUV). Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Trägern zuzuleiten.

§ 10 – Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.

§ 11 – Tarifbindung

Das gemeinsame Kommunalunternehmen unterhält die Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern (KAV).

§ 12 – Vermögensübergang und Abwicklung bei Auflösung

(1) Bei Auflösung des Unternehmens geht das Vermögen auf die Träger wie folgt über: Anlagen der örtlichen Versorgung gehen zum Buchwert auf den Träger über, in dessen Belegenheit sie sich befinden. Anlagen der überörtlichen Versorgung gehen auf den Träger zum Buchwert über, in dessen Belegenheit sie sich befinden; in diesem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass den durch diese Anlagen ebenfalls versorgten Trägern ein
Mitbenutzungsrecht zu Selbstkostenpreisen eingeräumt wird. Befinden sich Anlagen der Versorgung auf Gebieten außerhalb der Träger des Unternehmens, sind diese einem Träger durch Vereinbarung zuzuordnen; Satz 2 gilt in diesem Falle entsprechend. Im Übrigen ist das gemeinsame Kommunalunternehmen gem. Art. 50 Abs. 6 S. 4, Art. 47 KommZG abzuwickeln.

(2) Scheiden eine oder mehrere Gemeinden aus dem gKU aus, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 13 – Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche in der männlichen Sprachform benutzten Wörter und Ausdrücke gelten entsprechend in der weiblichen Sprachform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vorneherein bedacht.

(3) Bei Streitigkeiten aus dieser Unternehmenssatzung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 14 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Unternehmenssatzung vom 11.02.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 7.12.2016 außer Kraft.

gemeinsames Kommunalunternehmen VE München Ost

Poing, den 29.01.2019

gez. Thilo Kopmann
Vorstand
gKU VE München Ost

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt des LRA EBE am 15.02.2019, Nr. 4, 2019

 

 

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