Der Begriff „Grundstücksentwässerungsanlagen“ ist in der Satzung als „die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachtes“ definiert.
Der Begriff „Grundstücksentwässerungsanlagen“ ist in der Satzung als „die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachtes“ definiert.