Unternehmenssatzung
für das gemeinsame Kommunalunternehmen VE München Ost –
Anstalt des öffentlichen Rechts vom 11.12.2024
Aufgrund von Art. 49 und 50 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBI. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-1), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBI. S. 385, 586) geändert worden ist, und aufgrund von Art. 50 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 89 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch§ 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBI. S. 98), erlässt das gemeinsame Kommunalunternehmen VE München Ost, Anstalt des öffentlichen Rechts, folgende Satzung:
Inhalt
§ 1 Träger, Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich, Stammkapital
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
§ 3 Organe
§ 4 Vorstand
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
§ 8 Schriftform
§ 9 Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, Finanzplanung
§ 10 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung
§ 11 Wirtschaftsjahr
§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 13 Abwicklung bei Auflösung, Auseinandersetzung
§ 14 Interner Ausgleich im Rahmen der Gewährträgerhaftung; Verlustausgleich
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Träger, Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich, Stammkapital
(1) Das gemeinsame Kommunalunternehmen VE München Ost ist ein selbständiges, gemeinsames Unternehmen der Gemeinden in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsames Kommunalunternehmen).
(2) Träger (Beteiligte) des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind die Gemeinden Anzing, Aschheim, Egmating, Feldkirchen, Finsing, Grasbrunn, Kirchheim, Kirchseeon, Oberpframmern, Pliening, Poing, Vaterstetten und Zorneding.
(3) Das gemeinsame Kommunalunternehmen führt den Namen „VE München Ost“ mit dem Zusatz „gKU“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet
,,gKU VEIMO“.
(4) Das gemeinsame Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Poing.
(5) Der räumliche Wirkungsbereich des Unternehmens umfasst in Bezug auf die Wasserversorgung das Gebiet der Gemeinden Aschheim (ohne den Gemeindeteil Dornach), Feldkirchen, Kirchheim, Pliening, Poing, Vaterstetten (Vaterstetten, ohne das Gebiet der südlichen und östlichen Teile des Gemeindeteils Baldham; die ausgenommenen Grundstücke und ein Lageplan sind in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt) und Zorneding und in Bezug auf die Schmutzwasserbeseitigung das Gebiet der Gemeinden Anzing, Aschheim, Egmating, Feldkirchen, Finsing, Grasbrunn (ausgenommen Keferloh, also die westlich der BAB A99 gelegenen Gebiete), Kirchheim, Kirchseeon, Oberpframmern, Pliening, Poing, Vaterstetten und Zorneding.
(6) Das Stammkapital beträgt 3.033.875,64 € und setzt sich zusammen aus dem Stammkapital des „gemeinsamen Kommunalunternehmens VE München-Ost“ i.H.v. 1.533.875,64 € und dem Stammkapital des „gemeinsamen Kommunalunternehmens AW München-Ost“ i.H.v. 1.500.000,00 € entsprechend der Schlussbilanzen beider Unternehmen.
An dem Stamrnkapitalteil, welches dem Stammkapital des bisherigen „gemeinsamen Kommunalunternehmens VE München Ost“ entspricht, halten:
– die Gemeinde Aschheim einen Anteil i.H.v 131.047,887 €
– die Gemeinde Feldkirchen einen Anteil i.H.v 132.714,032 €
– die Gemeinde Kirchheim einen Anteil i.H.v 268.671,494 €
– die Gemeinde Poing einen Anteil i.H.v 281.867,365 €
– die Gemeinde Pliening einen Anteil i.H.v 111.542,878 €
– die Gemeinde Vaterstetten einen Anteil i.H.v 415.425,578 €
– die Gemeinde Zorneding einen Anteil i.H.v 192.606,404 €
An dem Stammkapitalteil, welches dem Stammkapital des bisherigen „gemeinsamen Kommunalunternehmens AW Müncheri-Ost“ entspricht, halten:
– die Gemeinde Anzing einen Anteil i.H.v. 27.000,00 €
– die Gemeinde Aschheim einen Anteil i.H.v. 105.000,00 €
– die Gemeinde Egmating einen Anteil i.H.v. 39.000,00 €
– die Gemeinde Feldkirchen einen Anteil i.H.v. 117.000,00 €
– die Gemeinde Finsing einen Anteil i.H.v. 52.500,00 €
– die Gemeinde Grasbrunn einen Anteil i.H.v. 63.000,00 €
– die Gemeinde Kirchheim einen Anteil i.H.v. 247.500,00 €
– der Markt Kirchseeon einen Anteil i.H.v. 157.500,00 €
– die Gemeinde Oberpframmern einen Anteil i.H.v. 64.500,00 €
– die Gemeinde Pliening einen Anteil i.H.v. 64.500,00 €
– die Gemeinde Poing einen Anteil i.H.v. 235.500,00 €
– die Gemeinde Vaterstetten einen Anteil i.H.v. 171.000,00 €
– die Gemeinde Zorneding einen Anteil i.H.v. 156.000,00 €
(7) Das gemeinsame Kommunalunternehmen führt bei Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben das kleine Staatswappen.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Dem gemeinsamen Kommunalunternehmen wird nach Art. 50 Abs. 1, 26 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern die Aufgabe der Versorgung der Gebiete im räumlichen Wirkungsbereich des Unternehmens.mit Trinkwasser, was die Bereitstellung von Löschwasser für den Grundschutz, soweit dies technisch möglich und hygienisch vertretbar ist, sowie die Bereitstellung von Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist, umfasst, und die Aufgabe der Beseitigung des Schmutzwassers im räumlichen Wirkungsbereich übertragen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das gemeinsame Kommunalunternehmen Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des gemeinsamen Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen:
(2) Zur Förderung seiner Aufgaben kann das gemeinsame Kommunalunternehmen andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Die für die Gemeinde geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des gemeinsamen Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
(3) Das gemeinsame Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 GO auch für andere Gemeinden wahrnehmen. Die Ver- und Entsorgung von Grundstücken oder Teilen von Gebieten benachbarter Gemeinden kann im Rahmen einer Zweckvereinbarung (KommZG) durch das gemeinsame Kommunalunternehmen erfolgen. Ebenso kann die Ver- und Entsorgung von Teilen des räumlichen Wirkungsbereichs im Rahmen einer Zweckvereinbarung (KommZG) auch anderen Ver- und Entsorgungsträgern überlassen werden.
(4) Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendigen Befugnisse gehen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen über. Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle seiner Träger Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt, Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen und zu vollziehen, insbesondere
a) Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben,
b) Satzungen über die Erhebung von Abgaben und Entgelten für die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben einschließlich der Erhebung von Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz,
c) Satzungen über die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder,
d) im Rahmen der Gesetze Verordnungen für das nach § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen und zu vollziehen.
(5) Das Unternehmen arbeitet ohne Gewinnerzielungsabsicht.
(6) Die Trägergemeinden stellen dem gemeinsamen Kommunalunternehmen für die satzungsgemäße Aufgabenerfüllung sachdienliche Unterlagen, wie Akten, Archive, Kartenmaterial, Bebauungs- und Flächennutzungspläne, Erschließungsverträge, Einwohnermeldelisten usw. zur Verfügung und gewähren dem gemeinsamen Kommunalunternehmen die kostenlose Benutzung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie sonstiger öffentlich genutzter Flächen, und ggf. nach Maßgabe besonderer
Benutzungsverträge der sonstigen, ihrem jeweiligen Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke und Einrichtungen.
§ 3 Organe
Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind:
1. der Vorstand (§ 4);
2. der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Für den Fall seiner Verhinderung sollen mindestens zwei Bevollmächtigte aus dem Unternehmen zur Vertretung im Rahmen der laufenden Geschäfte bestellt werden; diese Vertreter sind keine Mitglieder des Vorstands, sondern sinngemäß wie Handlungsbevollmächtigte gemäß § 54 Handelsgesetzbuch zu behandeln. Die Vertretung des Vorstands kann nur gemeinschaftlich durch mindestens zwei Bevollmächtigte erfolgen. Die Dauer der Vertretungsbefugnis ist längstens auf die Dauer der Organbestellung des Vorstandsmitglieds beschränkt; wiederholte Bestellung der Bevollmächtigten ist zulässig. Die Ernennung der Bevollmächtigten nimmt der Vorstand schriftlich mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden innerhalb von drei Monaten nach seiner eigenen Bestellung vor. Die Bevollmächtigten sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung nach der Bestellung bekannt zu geben.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwaltungsrat den Vorstand durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen vorzeitig abberufen.
(3) Der Vorstand leitet das gemeinsame Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Vorstand vertritt das gemeinsame Kommunalunternehmen nach außen.
(5) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf die Haushalte der Unternehmensträger haben können, sind diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.
(7) Der Vorstand ist zuständig für die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis Besoldungsgruppe Qualifikationsebene 3, sowie die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 11 des TW oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.
(8) Der Vorstand ist verpflichtet, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nr. 9 Buchstabe a) des Handelsgesetzbuches den Trägern auf deren Verlangen hin jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden, seinem oder ihrem ersten und zweiten Stellvertreter und den übrigen Mitgliedern.
(2) Mitglieder des Verwaltungsrats sind die ersten Bürgermeister oder ersten Bürgermeisterinnen der 13 Trägergemeinden. Mit der jeweiligen Zustimmung der in Satz 1 Genannten und ihrer gewählten Stellvertreter kann ein Unternehmensträger eine andere Person als seinen Vertreter bestellen; die Bestellung erfolgt für sechs Jahre.
(3) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
a) Beamte und Angestellte des gemeinsamen Kommunalunternehmens;
b) leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das gemeinsame Kommunalunternehmen mit mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt;
c) Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das gemeinsame Kommunalunternehmen befasst sind.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein erstes stellvertretendes und ein zweites stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Diese sollen gesetzliche Vertreter einer Trägergemeinde sein.
(5) Die ersten Bürgermeister und ersten Bürgermeisterinnen als Mitglieder des Verwaltungsrats werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre jeweilige gewählte Stellvertretung nach Art. 39 Abs. 1 GO vertreten; mit Zustimmung der vorstehend Genannten kann eine Gemeinde auch andere Stellvertreter bestellen. Für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats wird für den Fall der Verhinderung jeweils ein Stellvertreter namentlich bestellt. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht Stellvertreter sein.
(6) Für Mitglieder, die dem Verwaltungsrat kraft ihres Amtes angehören, endet die Amtszeit mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder bei berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Einzelheiten werden in der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Entschädigungssatzung für den Verwaltungsrat geregelt.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben dem Unternehmensträger, der sie entsandt hat, auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. Im Übrigen haben die Mitglieder des Verwaltungsrats über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren; diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Unternehmensträger.
(9) Der Verwaltungsrat gibt sich unter Beachtung des § 7 eine Geschäftsordnung.
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen und selbst als Gremium oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder den Betrieb, die Bücher und Schriften des gemeinsamen Kommunalunternehmens einsehen. Der Verwaltungsrat kann sich dazu zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Dritter bedienen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. Änderungen der Unternehmenssatzung und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens;
2. Erlass und Änderung von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 4);
3. Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstands;
4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans;
5. die Festsetzung der Gebühren und Beiträge;
6. Beteiligung des gemeinsamen Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen;
7. Bestellung des Abschlussprüfers;
8. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung sowie Entlastung des Vorstands;
9. Personalangelegenheiten im Sinne von § 4 Abs. 7, soweit nicht der Vorstand nach dieser Vorschrift zuständig ist;
10. Abschluss von Zweckvereinbarungen und sonstigen Verträgen nach § 2 Abs. 3.
11. Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro überschreiten, sofern sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind.
12. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro (Nettobetrag) überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu; Dies gilt nicht, für Verfügungen und Veräußerungen die bereits im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind;
13. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des gem·einsamen Kommunalunternehmens im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben;
14. Mitgliedschaft beim und Austritt aus dem Kominunalen Arbeitgeberverband (KAV) sowie der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK).
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates über
1. die Änderung der Aufgaben des Unternehmens (Abs. 3, Nr. 13),
2. den Beitritt zur und den Austritt aus der Trägerschaft,
3. die Erhöhung des Stammkapitals und die Änderung der Stammeinlagen und
4. über die Verschmelzung und die Auflösung des Unternehmens bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Träger.
Das Recht zur Kündigung der Trägerschaft aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Gemeinderat jedes Unternehmensträgers kann den von ihm entsandten Mitgliedern des Verwaltungsrats vor den Entscheidungen nach Absatz 3 Nr. 2 Weisungen erteilen. Hierzu sind die jeweiligen Beschlussorgane der Träger rechtzeitig zu informieren.
(6) Gegenüber dem Vorstand vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das gemeinsame Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das gemeinsame Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(7) Unaufschiebbare Geschäfte oder dringliche Anordnungen können von dem oder der Vorsitzenden anstelle des Verwaltungsrats getroffen werden. Hiervon ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. Der Tag der Sitzung zählt bei der Fristberechnung nicht mit. In dringenden Fällen kann die Frist auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(3) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Verwaltungsratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Über andere als in der Tagesordnung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (oder deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Soweit in Sitzungen des Verwaltungsrats Satzungen und Verordnungen beraten und beschlossen werden, die Rechte und Pflichten Dritter begründen, gilt Art. 52 GO entsprechend. Im Übrigen sind die Sitzungen des Verwaltungsrats nichtöffentlich. Zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder (oder deren Stellvertreter) anwesend und stimmberechtigt ist.
(6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.
(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(8) Die Beschlussfassung kann außerhalb von den nach Absatz 1 einberufenen Sitzungen auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder zustimmen und sich an der Beschlussfassung beteiligen (Umlaufbeschluss). Absatz 9 gilt entsprechend.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschriften werden von dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats aufbewahrt und können von den Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit eingesehen werden. Die gefassten Beschlüsse sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
§ 8 Schriftform
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens handelt, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „gKU VE München Ost, Anstalt des öffentlichen Rechts“, durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
§ 9 Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 95 Abs. 1 GO. Soweit in der KUV auf Vorschriften der KommHV verwiesen wird, ist die KommHV-Doppik anzuwenden.
(2) Der Vorstand stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan (§ 16 KUV) sowie einen fünfjährigen Finanzplan (§ 19 KUV) auf und schreibt diesen entsprechend fort. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan beizufügen. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verwaltungsrat vor Beginn des kommenden Wirtschaftsjahres seine Zustimmung geben kann. Bei erheblichen Abweichungen ist der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern (§ 16 Abs. 2 KUV).
§ 10 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung
(1) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres nach Maßgabe von Artikel 91 GO sowie den entsprechenden Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie die Erfolgsübersicht aufzustellen. Es besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts im Sinne der §§ 289b ff. des Handelsgesetzbuches, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und durch einen Abschlussprüfer unter Beachtung des Art. 1.07 GO prüfen zu lassen.
(2) Nach Durchführung der Abschlussprüfung ist der Jahresabschluss mit Lagebericht und Erfolgsübersicht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (§ 27 KUV). Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Verwendung bzw. Behandlung des Ergebnisses zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Unternehmensträgern unverzüglich nach Feststellung zuzuleiten.
§ 11 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen und Verordnungen gemäß Art. 50 Abs. 3 KommZG werden im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt des gemeinsamen Kommunalunternehmens über das Internet unter
https://gku-vemo.de/elektronisches-amtsblatt
amtlich bekannt gemacht.
(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens werden in seinem ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt in ortsüblicher Weise vorgenommen.
(3) Das Amtsblatt wird ausschließlich digital veröffentlicht und erscheint nach Bedarf. Es wird im Internet auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des gemeinsamen Kommunalunternehmens über das Internet unter
veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich bekannt gemachte Fassung.
§ 13 Abwicklung bei Auflösung, Auseinandersetzung
(1) Bei Auflösung des Unternehmens geht das Vermögen auf die Träger wie folgt über: Anlagen der örtlichen Versorgung gehen zum Buchwert auf den Träger über, in dessen Belegenheit sie sich befinden. Anlagen der überörtlichen Versorgung gehen auf den Träger zum Buchwert über, in dessen Belegenheit sie sich befinden; in diesem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass den durch diese Anlagen ebenfalls versorgten Trägern ein Mitbenutzungsrecht zu Seibstkostenpreisen eingeräumt wird.
Befinden sich Anlagen der Versorgung auf Gebieten außerhalb der Träger des Unternehmens, sind diese einem Träger durch Vereinbarung zuzuordnen; Satz 2 gilt in diesem Falle entsprechend. Im Übrigen ist das gemeinsame Kommunalunternehmen gern. Art. 50 Abs. 6 S. 4, Art. 47 KommZG abzuwickeln.
(2) Führen die Träger die Aufgaben des gemeinsamen Kommunalunternehmens bei dessen Auflösung fort, so übernimmt die zu diesem Zeitpunkt größte Gemeinde die.Beamten und Arbeitnehmer.
Diese Gemeinde übernimmt auch die Beamten und Versorgungsempfänger des gemeinsamen Kommunalunternehmens, wenn das gemeinsame Kommunalunternehmen aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übergehen. In diesem Fall sind die Einzelheiten, insbesondere über Ausgleichsleistungen der anderen Gemeinden, durch gesonderte Vereinbarung zu regeln. Dabei richten sich die von den Gemeinden an die größte Gemeinde zu leistenden Ausgleichszahlungen hinsichtlich der Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte, versorgungsberechtigte Hinterbliebene) grundsätzlich nach der Beteiligung der Träger am Stammkapital des aufgelösten gemeinsamen Kommunalunternehmens. Erfordern im Einzelfall berechtigte Interessen eine andere Verteilung, so sind diese bei der gesonderten Vereinbarung entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Scheidet ein Träger durch Austritt oder außerordentliche Kündigung aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen aus, hat eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit ihm nach den in Absatz 1 geregelten Grundsätzen zu erfolgen.
§ 14 Interner Ausgleich im Rahmen der Gewährträgerhaftung; Verlustausgleich
Soweit die Träger für Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens in Anspruch genommen werden, erfolgt der Ausgleich im Innenverhältnis nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander. Entsprechendes gilt für den Verlustausgleich nach§ 14 Abs. 2 Satz 4 KUV.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit geltende Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen vom 29.01.2019 (Amtsblatt des Landratsamts Ebersberg vom 15.02.2019, Nr. 4), außer Kraft.
Anlage
Zu § 1 Abs. 5 Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen VE München Ost – Anstalt des öffentlichen Rechts, betreffend den räumlichen Wirkungsbereich
Stand: Juni 2024
1. Ausgenommen vom räumlichen Wirkungsbereich in der Gemeinde Vaterstetten sind die folgenden Grundstücke bzw. die daraus gebildeten Flurstücke im Gemeindeteil Baldham, die zum Versorgungsgebiet des Wasserverbands Baldham gehören:
Adolf Lehne Weg: 1859/86, 1859/100, 1859/101, 1859/102, 1859/103, 1859/50, 1859/88, 1859/104, 1859/105, 1859/106, 1859/107, 1859/108;
Ahornweg: 1842/11, 1842/5, 1842/7, 1842/12, 1838/6, 1838/7, 1842/13, 1838/29, 1842/8, 1838/26, 1838/27, 1838/31;
Akazienweg: 1875/8, 1878/9, 1875/7, 1878/8, 1875/6, 1878/7, 1875/5, 1878/6, 1875/11, 1878, 1875/3, 1878/5, 1878/4, 1878/3;
Alpenrosenstraße: 1829/19, 1829/18, 1829/17, 1829/16, 1829/26, 1829/25, 1829/24, 1829/23, 1829/22, 1829/21, 1829/20, 1829/27, 1829/28, 1829/29, 1829/30, 1829/31, 1829/32, 1829/39, 1829/38, 1829/37, 1829/36, 1829/35, 1829/34, 1829/33;
Alte Poststraße: 1822/15, 1858/5, 1822/2, 1852/4,1855/20, 1855/19, 1855/18, 1855/17, 1822/18, 1855/7, 1855/11, 1854/3, 1855/12, 1854/7, 1855/13, 1854/6, 1855/14, 1853/12, 1855/15, 1853/11, 1855/10, 1853/10, 1855/9, 1853/9, 1854/15, 1853/8, 1854/16, 1853/2, 1854/17, 1852/81, 1854/18, 1852/79, 1854/19, 1852/80, 1854/21, 1852/62, 1854/20, 1852/61, 1854/2, 1852/60, 1854/22, 1852/59, 1852/33, 1852/53, 1852/34, 1852/54, 1852/12, 1852/55, 1852/13, 1852/56, 1850/26, 1852/57, 1852/58, 1850/4, 1850/18, 1848/7, 1848/20, 1848, 1848/6, 1847/4, 1848/10, 1847, 1848/8, 1848/4, 1846/8, 1848/21, 1846/10, 1846/9, 1846, 1846/2, 1845/1, 1843/4, 1846/14, 1843/26, 1846/13, 1843/27, 1845/15, 1845/16, 1842, 1845/12, 1845/13, 1845/14, 1845/9, 1845/10, 1845/11, 1843/31, 1843/30, 1843/35, 1843, 1843/24, 1842/3,
2432/115, 2432/2;
Andreas-Herz-Straße: 1868/11, 1866/16, 1868/9, 1866/30, 1866/6, 1868/10, 1866/7, 1866/13, 1866/33, 1866/38, 1866/28, 1866/62, 1866/63, 1866/64, 1866/14, 1866/15, 1865/6;
Bahnhofsplatz: 1822/15, 1822/16, 1858/34;
Beethovenstraße: 1846/21, 1846/22, 1846/23, 1846/24, 1846/25, 1846/26, 1846/27, 1846/18, 1846/19, 1848/13, 1848/12, 1846/28;
Blombergstraße: 1800/178, 1800/3, 1804/1, 1804/2, 1800/4, 1800/71, 1800/5, 1806/7, 1800/6, 1806/6;
Blumenstraße: 1821/22, 1745/17, 1745/19, 1745/37, 1745/22, 1745/23, 1745/24, 1745, 1745/25, 1745/31, 1821/17, 1745/2, 1745/15, 1821/10, 1745/3, 1821/8, 1746, 1818/1, 1818/5, 1814/2, 1813/30, 1813/31, 1748/2, 1813/23, 1748/7, 1748/4, 1748/5, 1748/8, 1748/9, 1748/10, 1748, 1748/11, 1748/12, 1748/6;
Brauneckstraße: 1800/167, 1800/61, 1800/162, 1800/248, 1800/60, 1800/163, 1800/164, 1800/149, 1800/150;
Breitensteinstraße: 1812/9, 1810/3, 1812/15, 1810/2, 1812/16, 1810, 1812/19, 1812/8;
Brombeerweg: 425/14, 425/17, 425/76, 425/77, 425/13, 425/11, 425/12, 425/94;
Brunnenstraße: 1868/20, 1858/20, 1820/16, 1859/10, 1820, 1859/27, 1819/1, 1859/112, 1817/18, 1859/113, 1815/17, 1859/114, 1815/51, 1815/18, 1815/56, 1815/19, 1815/48, 1815/53, 1815, 1859/116, 1859/117, 1859/.118, 1813, 1866/21, 1866/20, 1859/90, 1866, 1868/20, 1868/6, 1859/99, 1869/13, 1859/34, 1869/14, 1869/17, 1867/7, 1867/6, 1867/3, 1869/24, 1869/25, 1869/26., 1869/27, 1867/1, 1869/15, 1868, 1869/12; 1869/23, 1869/34, 1869, 1869/19, 1870/20, 1870/6, 1869/11, 1869/36,
1870/19, 1870/8, 1870, 1870/11, 1870/17, 1870/10, 1871/8, 1871/17, 1871/18, 1872/12, 1872/38, 1871, 1871/14, 1871/27, 1871/27, 1872, 1871/12, 1871/28, 1873/8, 1871/10, 1871/22, 1874/8, 1874/19, 1872/7, 1876/5, 1872/10, 1877/3, 1872/13, 1872/28,
1872/20, 1872/11, 1872/25, 1872/26, 1797/6, 1873/19, 1873/20, 1873, 1873/24, 1873/23, 1796/15, 1873/6, 1873/25, 1873/11, 1873/27, 1873/26, 1796/3, 1874/9, 1796/16, 1874, 1874_63, 1876, 1876/3, 1876/10, 1876/11, 1877, 1877/12, 1877/13, 1877/15, 1877/17, 1797/5, 1796;
Buchenstraße: 1843/18, 1845/4, 1834/11, 1834/10, 1843/19, 1845/3, 1843/6, 1845/6, 1843/15, 1845/5, 1843/43, 1843/44, 1843/5, 1843/10, 1845/8, 1843/11, 1843/12, 1843/13;
Eichenstraße: 1740/3, 1740/9, 1740/10, 1740/15, 1740/14, 1740/13, 1824/24, 1824/57, 1740/5, 1740/6, 1740/8, 1740/2, 1824/21, 1739/4, 1740/19, 1740/18, 1740, 1740/24, 1740/25, 1824/20, 1739, 1824/22, 1827/4, 1827/68, 1827/3, 1828/9, 1828/37, 1828/36;
Eichhörnchenweg: 2689/ 3, 2689/32, 2685/11, 2685/226, 2685/228, 2689/42, 2685/180, 2685/18, 2689/7, 2685/19, 2689/15, 2689/47, 2689/46, 2689/45, 2685/9, 2685/146, 2685/229, 2685/177, 2689/14, 2685/8, 2685/6, 2689/11,
2689/10;
Erika-Köth-Straße: 1732/10, 1732/71, 1732/9, 1732/66, 1732/77, 1732/8, 1732/43, 1731/3, 1732/7, 1731/4, 1732/81;
Erikastraße: 427/126, 427/65, 427/127, 427/64, 427/128, 427/63, 427/129, 4 7/62, 427/106, 427/107, 427/108, 427/109, 427/110, 427/111, 427/112;
Farnweg: 427/167, 427/33, 427/166, 427/32, 427/22, 427/31, 427/30, 427/29, 427/28, 427/27;
Fichtenstraße: 1824/14, 1826/19, 1824/34, 1825/10, 1824/13, 1827i29, 1827/74, 1827/73, 1824/16, 1828/19, 1824/17, 1828/4, 1824, 1828/5, 1827/66, 1828/20, 1827/16, 1827/17, 1827/9, 1828/47, 1828/3, 1829/11, 1829/10, 1829/9, 1829/8, 1829/7,
1836/3;
Finkenstraße: 1858/6, 1858/102, 1858/102, 1858/32, 1858/99, 1858/100, 1857/14, 1857/9, 1856/16, 1856/13, 1856/21, 1853/28, 1853/40, 1852/6, 1853, 1853/37, 1853/36, 1853/35, 1850/6, 1853/34, 1853/33, 1853/32, 1853/31, 1853/30, 1853/29, 1853/7, 1852/2, 1852/83, 1852/72, 1852/75, 1852/78, 1852/7, 1850/27, 1850/29, 1850/8, 1850/33, 1850/14, 1850/2;
Föhrenstraße: 1827/11, 1827/13, 1827/18, 1827/20, 1827/14, 1827/61, 1827/23, 1827/70, 1827/48, 1827/57, 1827/47, 1827/46, 1827/45, 1827/56, 1827/55, 1827/54;
Franz-Kamerseder-Straße: 1852/21, 1852/23, 1852/3, 1852/84, 1852/22, 1852/24, 1852/18, 1852/25, 1852/19, 1852/26, 1852/15, 1852/31, 1852/16, 1852/30, 1852/29, 1852/28;
Franz Lehar-Straße: 1853/15, 1853/17, 1853/18, 1853/21, 1853/20, 1853/22, 1853/23, 1853/26, 1853/25, 1853/27;
Freundorferstraße: 2449/6, 1856/11, 1856/10, 1856/4, 1856/9, 1856/19, 1856/18, 1857/29, 1856/3, 1857/30, 1856/2, 1857/31, 1857/32, 1856/14, 1857/34, 1857/33, 1856, 1857/6, 1856/17, 1857/40, 1857/39, 1856/22, 1857/5, 1856/23, 1857/36, 1857/37, 1857/4, 1857/24, 1857/25, 1857, 1857/18, 1857/10;
Frühlingstraße: 1859/127, 1859/43, 1859/44, 1859/45, 1859/46, 1862/6, 1862/53, 1862/54, 1862/51, 1862/37, 1862/7, 1863/8, 1862/8, 1862/34, 1862/41, 1862/9, 1863/4, 1862/10, 1862/61, 1862/17, 1862/11, 1862/62, 1862/18, 1862/12, 1862/42, 1862/13, 1862/5, 1862/43, 1862/67, 1862/66, 1864/5, 1864/15, 1864/16, 1866/53, 1864/17, 1864/6, 1864/18, 1865/17, 1865/18, 1865/29, 1865/30, 1865/31, 1865/32, 1865/20, 1865/21, 1869/20, 1869/3, 1866/54, 1866/55, 1866/56, 1866/57, 1866/67, 1869/2, 1866/68, 1866/3, 1866/27, 1866/34, 1866/35, 1866/29, 1870/12, 1870/22, 186.8/14, 1868/3, 1868/15, 1868/16,
1868/17, 1868/2, 1871/25, 1871/2, 1869/7, 1872/4, 1869/9, 1872/5, 1872/17, 1870/2, 1872/29, 1872/15, 1871/41, 1871/42, 1871/43, 1871/47, 1871/48, 1871/49, 1871/53, 1871/32, 1871/51, 1871/46, 1871/45, 1871/44, 1871/3, 1874/5, 1874/20, 1872/2, 1872/6, 1873/5, 187:z/31, 1872/32, 1872/33, 1872/16, 1872/34, 1875/9, 1878/10, 1873/5, 1873/12, 1873/16, 1873/4, 1797/21, 17 7/2, 1874/10, 1874/17, 1874/3, 1797/15, 1875, 1875/13, 1877/2, 1877/9, 1877/10, 1797/4, 1796/2, 427/12, 427/13, 427/14, 427/144, 1793/67, 1793/68, 427/163, 427/162, 427/161, 427/15, 1793/24, 427/17, 1793/25, 427/61, 1793/26, 1793/23, 1793/88, 1793/80, 1793/81, 1793/53, 1793/54, 1793/38, 1793/39, 1793/44;
Fuchsweg: 2689/3, 1859/13, 2689/19, 1862/3, 2689/12, 1862/4, 2689/24, 1863/5, 2689/13, 1862/22, 2689/44, 1862/28, 1862/27, 2685/2, 2685/188, 2685/22, 1862/24, 1862/19, 2685/23, 2685/24, 2683/96, 430/1, 431/1, 432/8, 432/1, 433/1, 433/2,
429/6, 429/7, 429/8, 1881/30, 1881/31, 432/2, 435/13, 1881/28, 1881/9, 435/3, 1881/7, 1881/23, 1881/17, 1881/2, 1880/10, 1880/3, 1881/26, 1881/40, 1881/14, 1881/11, 1881/19, 1881/3, 1880/2, 1880/8, 1880/9, 1880/23, 1797/8, 1797/22, 1797/18, 1797/17, 1797/24, 1797/23, 1879/4, 1879/5, 426/3, 426/90, 426/91, 426/92, 426/95, 426/54, 426/53, 426/52, 426/51, 426/50, 425/121, 426/49, 426/48, 426/46, 425/18, 426/10, 425/19, 425/118, 426/11, 425/20, 426/12, 425/21, 425/108, 426/41, 426/6, 427/70, 427/71, 427/72, 427/73, 427/74, 427/75, 427/76, !+27/77, 427/78, 427/113, 427/114, 427/115, 427/116, 427/119,
427/120;
Gartenstraße: 1815/21, 1817, 1815/58, 1815/44, 1815/59, 1815/41, 1819/3, 1819/12, 1819/13, 1815/15, 1815/40, 1815/55, 1819/4, 1819/7, 1815/14, 1819/6, 1815/13, 1817/6, 1815/12, 1817/5, 1817/11, 1817/9, 1815/11, 1817/3, 1815/28, 1815/37, 1817/4, 1818/7, 1815/9, 1818/13, 1815/8, 1818/4, 1815/7, 1815/6, 1815/5, 1815/32, 1815/3;
Geigelsteinstraße:1813/24, 1813/9;
Geranienweg: 1820/32, 1820/2, 1820/3, 1820/68, 1820/62, 1818/18, 1818/17, 1818/16, 1818/6, 1820/8, 1818/3, 1820/18, 1820/71, 1820/72, 1820/73;
Ginsterweg: 430/2, 430/12, 431/4, 431/2, 430/4, 430/11, 430/6, 432/7, 430/10, 433/3, 430/7, 431/6, 432/6, 432;
Heideweg: 427/18, 427/146, 427/145, 427/9, 427/8, 427/117, 427/141, 427/137, 427/10, 427/20, 427/160, 427/164,
427/136, 426/63, 426/62, 426/61, 426/60, 427/44, 426/59, 426/58, 426/57, 426/56, 425/133, 425/132, 425/131, 425/130, 425/129, 425/128, 425/58, 426/19, 425/111, 425/110, 425/109, 426/18, 425/80, 426/17, 425/81, 426/13, 425/82, 425/83, 425/84, 425/85, 425/86, 425/124, 425/87, 425/72, 425/88, 425/119, 425/89, 425/15, 425/71, 425/65, 425/66, 425/67;
Heinrich Marschner-Straße: 1860/12, 1860/13;
Herbststraße: 1868/5, 1869/6, 1868/4, 1869/22, 1869/4, 1869/38;
Heubergstraße: 1800/83, 1800/77, 1800/81, 1800/251, 1800/141;
Hochkalterstraße: 1807/4, 1806/8, 1807/7, 1807/11;
Hochriesstraße: 1800/75, 1800/177, 1800/82, 1800/87, 1800/114, 1800/86, 1800/115, 1800/116, 1800/117, 1800/118, 1800/119, 1800/120, 1800/89, 18’00/121, 1800/122, 1800/123, 1800/124, 1800/125, 1800/127, 1800/128, 1800/129, 1800/130,
1800/131, 1800/132, 1800/133, 1800/134;
Hochwaldstraße: 1815/24, 1815/57, 1814/3, 1815/2, 1813/29, 1814/8, 1813/10, 1813/4, 1813/20, 1813/19, 1_813/8, 1812/5, 1812/10, 1812/3, 1800/85, 1800/79, 1807/8, 1800/64, 1806/2, 1800/63, 1800/70, 1806/3, 1800/69, 1800/59, 1800/68,
1800/45, 1800/67, 1800/44, 1800/42, 1800/2, 1800/40, 1800/1, 1800/38, 1800, 1800/230, 1800/37, 1799/5, 1798/2, 1798/3, 1874/15, 1798/4, 1877/8, 1877/5;
Holunderweg: 1880/19, 1880/22, 1.880/18, 1880/20, 1880/17, 1880/21, 1880/16, 1880/11: 1880/12, 1880/13, 1880/14, 1879/2, 1879;
Holzwiesenweg: 1793/40, 1793/48, 1793/46, 1793/41, 1793/45, 1793/56, 1793/7, • 1793/55, 1793/8, 1793/75, 1793/9, 1793/79, 1793/43, 1793/58, 1793/59, 1793/60;
lltisweg: 2683/7, 2683/97;
lngelsberger Weg: 1793/22, 1793/29, 1793/83, 1793/84, 1793/85, 1793/86, 1793/28, 1793/51, 1793/27, 1793/21, 427/165, 427/121;
Kampenwandstraße: 1867/2, 1800/7, 1867/4, 1806/5, 1867/8, 1806, 1867/9;
Karl-Böhm Straße: 1743,1745/4,1743/1,1821,1821/2,1824/25,1821/23,1821/24,1821/25, 1821/3, 1821/34, 1824/27, 1821/33, 1824/28, 1821/35, 1821/4, 1824/19, 1821/5, 1820/44, 1824/18, 1820/61, 1822, 1822/55, 1822/56, 1820/67, 1822/10, 18722/11, 1822/43, 1822/44, 1820/31, 1822/6, 1820/33, 1824/15, 1820/34, 1822/5, 1820/35, 1820/36, 1820/47, 1824/33, 1820/46, 1824/53, 1820/5, 1824/8, 1820/63, 1824/51, 1820/64, 1824/50, 1820/65, 1820/66, 1824/7, 1820/58, 1824/55, 1820/59, 1824/6, 1820/60, 1820/56, 1820/9, 1820/55, 1824/61, 1820/45, 1824/31, 1820/53, 1820/14, 1824/5, 1820/12, 1860/31, 1860/18, 1859/13, 2689/2, 2689/29, 2689/43, 2689/31, 2689/67, 2689/6, 2689/58, 2689/40, 1744/5, 1744/15; 1824/9, 1824/62, 1820/10;
Karwendelplatz: 1800/217, 1800/72, 1800/56, 1800/73;
Kastanienweg: 1858/94, 1858/36, 1858/95, 1858/37, 1858/5_6,1858/49, 1858/2, 1858/50, 1858/51, 1858/88, 1858/87, 1858/86, 1858/83, 1858/82, 1858/81, 1858/79, 1858/53, 1858/52;
Kiefernweg: 1848/3, 1850/25, 1848/14, 1850/17, 1848/15, 1850/32, 1850/31, 1850/37, 1850/38, 1850/39, 1850/40, 1850/41, 1850/42, 1850/23, 1850/22;
Kirchenweg: 1836/23, 1836/5, 1836, 1837/2, 1837/16, 1836/4, 1837/3, 1837/11, 1836/6, 1837/4, 1836/1, 1836/17, 1837/5, 1836/24, 1837/26, 1837/25, 1837/9, 1837/6, 1837/7, 1837/33;
Kreuzeckstraße: 1796/4, 1797/13, 1796/10, 1797/14, 1796/11, 1796/12, 1796/5; Ligusterweg: 425/35, 425/33, 425/120, 425/36, 425/34, 425/112, 425/37, 425/38, 425/114, 425/116, 425/27,425/115; Magnolienweg: 1881/21, 1881/29, 1881/22, 1881/12, 1881/4;
Marktplatz: 1859/1;
Martin Luther Ring: 1838/16, 1838/11, 1838/14, 1838/10, 1839/10, 1840/15, 1839/11, 1840/16, 1838/21, 1840/3, 1838/19, 1840/8, 1838/20, 1840/9, 1838/22, 1840/10, 1840/4, 1840/20, 1840/14, 1840/17, 1838/5;
Max Loidl Weg: 1859/97, 1859/84, 1859/81, 1859/96;
Mistelweg: 427/25, 427/168, 427/23, 427/11, 427/40, 427/41, 426/93, 426/94;
Mondstraße: 1864/8, 1864/11, 1864/12, 1864/7, 1864/10, 1865/5, 1865/7, 1864/9, 1865/15, 1864/3, 1865/12, 1865/11, 1865/10,
1865/9;
Mozartring: 1732/75, 1732/13, 1732/19, 1732/69, 1732/78, 1732/14, 1732/20, 1732/51, 1732/21, 1732/15, 1732/52, 1732/25, 1732/48, 1732/65, 1732/80, 1732/24, 1732/16, 1732170, 1732/23, 1732/68, 1732/36, 1732/64, 1732/47, 1732/22,
1732/39, 1732/26, 1732/29, 1732/38, 1732/41, 1732/37, 1732/42, 1732/27, .1732/30, 1732/45, 1732/32, 1732/28, 1732/33;
Nelkenstraße: 1838/2, 1839/3, 1839/6, 1839/18, 1839/4, 1840;
Neue-Post Straße: 1859/9, 1859/28, 1859/27, 1859/98, 1859/8, 1859/80, 1859/24, 1859/26, 1859/56, 1859/66, 1859/25;
Rauschbergstraße: 1800/47, 1800/50, 1800/46, 1800/51, 1800/52, 1800/53, 1800/58, 1800/169;
Rotwandstraße: 1800/29, 1800/30, 1800/173, 1800/31, 1800/176, 1800/92, 1800/93, 1800/94, 1800/95, 1800/96, 1800/97, 1800/98, 1800/99, 1800/100, 1800/101, 1800/102, 1800/103,,1800/105, 1800/106, 1800/107, 1800/108, 1800/109, 1800/110, 1800/111, 1800/112;
Sanddomweg: 1870/14, 1870/16, 1870/13;
Schlehdornweg: 429/10, 429/3, 429/9, 429/5, 429/11, 429/2, 429/12, 1870/4, 429, 1871/29, 1871/24;
Schwalbenstraße: 1858/118, 1858/39, 1858/117, 1858/114, 1858/29, 1860/19, 1860/35, 1858/103, 1860/7, 1858/105, 1858/10, 1858, 1858/45, 1858/47, 1858/14, 1858/15, 1858/16, 1858/12, 2449/105, 2449/13;
Seidelbastweg: 1793/69, 1793/70, 1793/73, 1793/72, 1793/71, 1793;
Sommerstraße: 1863/10, 1862/32, . 1862/63, 1862/20, 1863/3, 1862, 1863/9, 1863/1, 1863/7;
Spitzingstraße: 1800/26, 1800/20, 1800/25, 1800/21, 1800/24;
Steinweg: 425/10, 425/9, 425/8, 425/70, 425/63, 425/6, 425/23, 425/32, 425/92, 425/123, 425/31, 425/52, 425/122, 425/30, 425/53, 425/42, 425/54, 425/43, 425/55, 425/125, 425/126, 425/142, 425/49, 425/41, 425/28, 425/143, 425/90, 425/113, 425/50, 437/2;
Sternweg: 1866/46, 1866/52, 1866/45, 1866/47, 1866/44, 1866/48, 1866/43, 1866/49, 1865/14, 1866/42, 1866/41, 1866/40;
Stümpflingstraße: 1800/181, 1800/14, 1800/182, 1800/15, 1800/183, 1800/16;
Tannenstraße: 1829/13, 1829/14, 1829/12, 1829/15, 1828/2, 1828/27, 1828/26, 1828/14, 1828/28, 1828, 1827/21, 1827/28, 1827/19, 1827/25, 1827/31, 1827/32;
Ulmenstraße: 1826/6, 1826/7, 1825/12, 1826/8, 1825/15, 1826/9, 1825/13, 1826/10, 1825/8, 1826/11, 1826/12, 1825/9, 1826/13, 1826/14, 1826/15, 1826/16, 1826/17, 1826/3, 1826/18, 1826/20;
Waldstraße: 1829, 1822/3, 1822/51, 1824/4, 1824/30, 1822/50, 1826/30, 1826/2, 1826i5, 1826, 1827/72, 1827/71, 1826/24, 1826/4, 1827, 1827/76, 1827/75, 1827/63, 1852/85, 1828/6, 1828/35, 1849/4, 1828/48, 1828/46, 1828/32, 1828/7, 1850, 1829, 1847/3, 1833/2, 1846/4, 1834/4, 1834, 1846/30, 1836/13, 1843/20, 1837, 1836/12, 1837/19, 1837/18, 1837/31, 1838, 1838/8, 1838/24, 1839/14, 1839/13, 1839, 1840/2, 1840/25, 1840/6, 1840/5;
Wallbergstraße: 1800/62, 1800/74, 1800/62, 1800/231, 1806/4, 1800/66, 1800/250, 1800/65, 1800/80, 1808/8, 1809/6, 1809/11, 1808/6, 1809/5, 1808/7, 1809/10, 1808/4, 1809/4, 1809/13;
Wankstraße: 1800/28, 1800/72, 1800/27, 1800/168, 1800/166, 1800/165, 1800/19, 1800/152, 1800/151, 1800/252, 1800/48, 1800/18, 1800/184, 1800/43, 1800/13, 1800/41, 1800/12, 1800/39, 1800/11, 1800/10, 1800/9;
Wasserburger Landstraße: 1737, 1737/3, 1736, 1737/3, 1737/2, 1731, 1731i7, 1732/2;
Watzmannstraße: 1800/32, 1800/36, 1800/2, 1800/22, 1799/31, 1799/30, 1799/29, 1799/28, 1799/26, 1799/25, 1799/24, 1799/23, 1799/20,’1799/21, 1799/22, 1799/16, 1799/18, 1799/13, 1799/14, 1799/15, 1799/53, 1799, 1799/54, 1799/55, 1799/56;
Weidenstraße: 427/59, 427/58, 427/57,427/56, 427/54, 426, 427/53, 426/29, 427/52, 426/30, 427/51, 426/31, 427/50, 426/32; 427/48, 427/47, 427/46, 427/45;
Weißdomweg: 433/5, 434/5, 434/2, 434/4, 435/4, 435110;435/11;
Winterstraße: 1873/10, 1873/18, 1873/2, 1874/12, 1874/2, 1874/18.
2. Auf dem nachfolgenden Lageplan ist das Versorgungsgebiet des Wasserverbands Baldham in Abgrenzung zum räumlichen Wirkungsbereich von VEIMO mit einer schwarzen Linie markiert.
Poing, den 11.11.2o24
Thilo Kopmann
Vorstand des gKU VEIMO